Zum Inhalt springen

Verlängerung der Aufenthaltstitel zum Vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG per Verordnung in Kraft!

Das BMI hat per Pressemitteilung vom 24.11.23 bekannt gegeben, dass die Aufenthaltstitel für Ukraineflüchtlinge gem. § 24 AufenthG bis zum 04.03.2025 verlängert werden. Die Verlängerung ist nun per Verordnung erfolgt und wirksam ab dem 05.12.2023.

Die entsprechende „Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV“ finden Sie hier (Veröffentlichung 04.12.2023).

Die Verordnung bestimmt, dass die Aufenthaltstitel ihre Gültigkeit bis zum 04.03.2025 beibehalten. Das bedeutet, dass die Aufenthaltstitel nicht im Einzelfall (auf Antrag) verlängert werden müssen, sondern automatisch verlängert werden (außer es wird ein neuer Antrag gestellt oder eine Änderung der Nebenbestimmungen vorgenommen). Es muss also kein Termin mit der Ausländerbehörde vereinbart werden!

Das BMI hat dazu kurze Merkblätter in den Sprachen Englisch english, Ukrainisch українська und Russisch русский ausgehängt.