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Sog. „Rückführungsverbesserungsgesetz“ verkündet. Änderungen ab 27.02.2024 in Kraft

Das sog. „Rückführungsverbesserungsgesetz“ ist heute, am 26.02.2024, im Bundesgesetzblatt (BGBL) verkündet worden. Die darin enthaltenen Änderungen treten ab morgen, den 27.02.2024, in Kraft.

Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen im Aufenthaltsgesetz und vielen weiteren Gesetzen vor, um eine „bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht“ zu erreichen, darunter die Ausweitung vieler Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschiebungen.

Eine erste Übersicht haben wir in unserem Beitrag vom 19.01.2024 vorgestellt.

Neben den Verschärfungen enthält das Gesetz einige Verbesserungen, z.B. beim Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen (Beschäftigungserlaubnis nach Regelerteilung statt wie bisher nach Ermessen). Sehr wichtig, wenn auch inhaltlich absolut unzureichend, ist das Fortbestehen der bisherigen Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG, die durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ vom letzten Jahr vollständig durch die neue „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung ausreisepflichtiger Ausländer“ ersetzt werden sollte – mit der Folge, dass bei fehlender Lebensunterhaltssicherung und Passlosigkeit weder die Ausbildungsduldung noch die neue Ausbildungsaufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Fehlen die Voraussetzungen, kann nun also doch noch eine Ausbildungsduldung anstelle der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Auch wurden die Voraussetzungen an die Beschäftigungsduldung (bereits im Dezember 2023 entfristet) abgesenkt. Es bedarf nun lediglich des wöchentlichen Stundenumfangs von 20 Stunden sowie 12 Monate (Vor-)Beschäftigung.

Das ebenfalls im Januar beschlossene „Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“ ist hingegen leider noch nicht im BGBL verkündet worden.