Das BMI hat am 30. Mai 2024 das nunmehr vierte Länderrundschreiben zur Anwendung des Durchführungsbeschlusses der EU zum „Vorübergehenden Schutz“ (in Deutschland: § 24 AufenthG) versendet.
Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere diejenigen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und dort weder einen Schutzstatus noch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht genießen. Diese (also Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit nur befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine) können ab dem 05. Juni 2024 keinen Vorübergehenden Schutz mehr in Deutschland erhalten! Bereits erteilte Aufenthaltstitel behalten aber bis zum 04. März 2025 ihre Gültigkeit.
Weiter wird klargestellt, dass Ukrainische Staatsangehörige weiterhin den Vorübergehenden Schutz erhalten können, unabhängig davon, wann die Einreise erfolgt ist und unabhängig vom Aufenthaltsstatus in Deutschland.
Schutzsuchende mit unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine können ebenfalls weiterhin den Vorübergehenden Schutz erhalten, wenn sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Diese Annahme soll „prima facie“ für diesen Personenkreis gelten, da für diese eine enge und dauerhafte Bindung zur Ukraine angenommen wird. Sie ist aber widerlegbar, der Vorübergehende Schutz kann also auch diesem Personenkreis streitig gemacht werden.
Für die Beurteilung, ob eine sichere Rückkehr möglich ist, gelten nach wie vor die Maßstäbe, die sich aus den § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ergeben. Generell wird – wie zuvor – für die folgenden Länder angenommen, dass keine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist: Eritrea, Syrien, Afghanistan.
Mit der fünften Änderungsverordnung zur „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 27. Mai 2024 (BGBl.) wurde zwar Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erstmals mit unbefristetem Aufenthaltsrecht die Möglichkeit einer (erstmaligen) visumsfreien Einreise und einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen eingeräumt, nicht jedoch denjenigen mit lediglich einem befristeten Aufenthaltstitel. Dieser Personenkreis, wie oben dargelegt, ist künftig von einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG ausgeschlossen. Betroffene sollen durch die Behörden auf das Asylverfahren verwiesen werden (was nicht in vielen Fällen sinnvoll sein wird), sofern kein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt. Dies können aber aufgrund des Visumserfordernisses nur solche mit einem rechtlichen Anspruch sein oder aber das BMI drückt damit aus, dass hier großzügiges Ermessen ausgeübt werden soll.
Das gesamte Länderrundschreiben finden Sie hier und hier (Vergleichsversion).
Ein aktualisierter Hessischer Erlass ist nicht bekannt.