Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat, zeitgleich mit dem Beschluss über das sog. „Sicherheitspaket“ im Bundestag, einer Kürzung der Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zugestimmt.
Wurde kurz zuvor noch eine „Nullrunde“ beim Bürgergeld für das kommende Jahr angekündigt, setzt sich mit dieser Maßnahme einer faktischen „Minusrunde“ die Schikane und rechtliche Schlechterstellung von Flüchtlingen konsequent fort. Im Gegensatz zum „Sicherheitspaket“, das unter anderem den völligen Leistungsausschluss von sog. Dublin-Fällen vorsieht, fand der Beschluss des Bundesrats zur Leistungskürzung im Folgejahr allerdings bislang wenig mediale Aufmerksamkeit. Nun wurde der Beschluss im Bundesgesetzblatt verkündet und erhält damit Rechtswirksamkeit.
Die Begründung für das Vorhaben: da die Inflation gesunken sei, müssten auch die Regelsätze sinken, schreibt die Bundesregierung auf ihrer Webseite. Im Bürgergeld gelte allerdings eine Besitzschutzregelung, weshalb es dort lediglich zur „Nullrunde“ kommt. Im AsylbLG gelte diese Regelung (in den ersten 36 Monaten, bevor Anspruch auf Analogleistungen besteht) jedoch nicht. Somit sinken ab 2025 die Leistungssätze im AsylbLG, je nach Regelbedarfsstufe um 13 bis 19 Euro.
„notwendiger Bedarf“, physisches Existenzminimum | „notwendiger persönlicher Bedarf“, soziales Existenzminimum | Gesamtbedarf | Bürgergeld | ||||
Jahr | 2024 | 2025 | 2024 | 2025 | 2024 | 2025 | 2024/2025 |
Bedarfsstufe 1 (100%) alleinstehende Erwachsene | 256 | 245 | 204 | 196 | 460 | 441 | 563 |
Bedarfsstufe 2 (90%) Paare, alleinstehende Erwachsene in GU* (*eigentlich verfassungswidrig) | 229 | 220 | 184 | 177 | 413 | 397 | 506 |
Bedarfsstufe 3 (80%) Erwachsene bis 25, die bei ihren Eltern in einer Wohnung leben / Erwachsene in stationärer Einrichtung, z.B. Behindertenhilfe | 204 | 196 | 164 | 157 | 368 | 353 | 451 |
Bedarfsstufe 4 Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 | 269 | 258 | 139 | 133 | 408 | 391 | 471 |
Bedarfsstufe 5 Kinder von 6 bis einschließlich 13 | 204 | 196 | 137 | 131 | 341 | 327 | 390 |
Bedarfsstufe 6 Kinder unter 6 | 180 | 173 | 132 | 126 | 312 | 299 | 357 |
Dadurch öffnet sich die Schere zwischen dem Bürgergeld und dem AsylbLG ein weiteres Stück, und das obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Jahr 2012 in einem grundlegenden Urteil explizit festgestellt hatte, dass sich die Asylbewerberleistungen direkt aus dem menschenwürdigen Existenzminimum ableiten, und dass dabei nicht zwischen ausländischen und deutschen Leistungsempfängern unterschieden werden dürfe. Die Unterscheidungen zwischen Regelbedarfen für Ausländer, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, und Bürgergeldempfänger steht deshalb im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, was in der Gesetzgebung allerdings seit Jahren geflissentlich ignoriert wird.
Ebenfalls verfassungswidrig, enthält das Gesetz auch künftig die Regelbedarfsstufe 2 für Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind. Diese Sonderstellung hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2022 ebenfalls für unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erklärt. Hier jedoch hatte das Hessische Sozialministerium schon im letzten Jahr per Erlass zumindest für Hessen geregelt, dass in diesen Fällen die verfassungskonforme Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren ist.
Mehr zum Hintergrund des aktuellen Beschlusses erfahren Sie u.a. in dieser News von Pro Asyl.