Das Land Hessen hat mit Weisung an die Kommunen vom 30.10.2024 die Bezahlkarte für Bezieher:innen von Leistungen nach dem AsylbLG eingeführt.
Diese erste Weisung wurde durch eine neue Weisung vom 20.12.2024 ersetzt. Die aktuelle Weisung vom sowie eine recht informative Arbeitshilfe zur Einführung (für die Kommunen) und noch weitere Anlagen stellen wir Ihnen hiermit zur Verfügung:
Weisung des Hessischen Sozialministeriums zur Einführung der Bezahlkarte, 20.12.2024
Anlage 1: Arbeitshilfe zur Einführung der Bezahlkarte
Anlage 2: Roll-Out-Konzept
Anlage 3: Finanzierung
Merkblatt 1 der Koordinierungsstelle (Ausgestaltung)
Merkblatt 2 der Koordinierungsstelle (Abrechnungsverfahren)
Merkblatt 3 der Koordinierungsstelle (Kartenübernahme)
Kurzzusammenfassung der Weisung
- Die Bezahlkarte wird in der EAE für neu ankommende Personen eingeführt.
- Kommunen müssen bis 31.03. (Verlängerung der Frist ist auf Antrag möglich) die Bezahlkarte einführen für Personen die
- Neu aus der EAE zugewiesen werden und
- bereits von dort eine Bezahlkarte mitbringen und
- in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind und
- nicht arbeiten.
- Wenn die Kommunen möchten, können sie darüber hinaus auch andere Personen im AsylbLG-Bezug auf Bezahlkarte umstellen (optional)
- die Bezahlkarten sind standardmäßig auf 50,- Barbetrag voreingestellt, es muss aber in jedem Fall bei der Erstausgabe an eine Person eine Ermessensentscheidung getroffen werden, dabei sollen persönliche sowie örtliche Begebenheiten berücksichtigt werden, wodurch der Betrag auch höher sein kann. Über grundsätzliche Abweichungen sollen die Kommunen das Land informieren, bei individuellen Abweichungen lediglich die Anzahl mitteilen.
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, Mehrbedarfe, Sofortzuschlag etc. können auf die Karte gebucht werden, müssen aber komplett in bar abhebbar sein.
- Es soll Bezahlung im Internet (in Deutschland) möglich sein, auch Lastschriftverfahren sowie Überweisungen. Hier kann es Einschränkungen durch Positiv- oder Negativlisten geben, grundsätzlich ausgeschlossen sind dabei vorerst lediglich Moneytransfer-Agenturen wie Western Union o.ä. Wenn lokale Leistungsbehörden hier weitere Einschränkungen vornehmen möchten, müssen sie dies mit dem Land abstimmen.
- Es gibt keine räumliche Einschränkung innerhalb Deutschlands, im Ausland funktioniert die Karte nicht
- Es wird geprüft, nicht verbrauchte Barbeträge auf den nächsten Monat übertragbar zu machen
- Barbeträge können an Geldautomaten oder in Supermärkten abgehoben werden. Bei Geldautomaten fallen Gebühren an, die Kosten für zwei Abhebungen pro Monat werden vom Land übernommen
- Bei Familien bekommen alle volljährigen Familienmitglieder eigene Karten, die Kommunen können bei Bedarf auch eigene Karten an Minderjährige/Jugendliche ausgeben.