Das Landessozialgericht Hessen hat in einem aktuellen Beschluss die Leistungsausschlüsse für Personen im Dublin-Verfahren nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG für rechtswidrig erklärt. Damit folgt es der Linie der erstinstanzlichen Sozialgerichte in Hessen. Das Land hatte gegen einen entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts Gießen Beschwerde eingelegt, daher jetzt die Entscheidung des Landessozialgerichts.
Die Diakonie Hessen hat einen Leitfaden herausgegeben, wie man sich gegen diese Komplettstreichungen von Sozialleistungen zur Wehr setzen kann:
Kein Bett, kein Brot, keine Seife?
Siehe auch den Beitrag vom 07. August 2025. Claudius Voigt von der GGUA fasst darin die bisherige (positive) Rechtsprechung der Sozialgerichte in mehreren Bundesländern zusammen. Bis dato gab es mindestens 60 positive Eilbeschlüsse in mehreren Bundesländern, die die Leistungsausschlüsse für rechtswidrig erklärten. Die Liste ist im Beitrag zu finden.