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Einreise und Schutz für wehrpflichtige Ukrainer nur mit Nachweis der Erfüllung militärischer Pflichten

Mitte Juli 2026 haben die europäischen Mitgliedstaaten beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Ukraineflüchtlinge erneut um ein weiteres Jahr bis zum 04. März 2028 zu verlängern. Jedoch sah die Beschlussempfehlung vor, ukrainische Staatsangehörige künftig vom vorübergehenden Schutz auszuschließen, wenn sie ohne die notwendige Ausreisegenehmigung in die EU eingereist sind. Die Beschlussempfehlung wurde am 31. Juli 2026 durch den Europäischen Rat formell verabschiedet. Damit gilt jetzt die neue Regelung mit dem Stichtag 05. August 2026 für alle neu Einreisenden!

Analog dazu wurde in Deutschland die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, die seit Kriegsbeginn im März 2022 die visumfreie Einreise für ukranische Staatsangehörige in Deutschland regelt, geändert. Die entsprechende Änderungsverordnung wurde am 08. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Der aktuellen Fassung der Verordnung zufolge gilt: nicht vom Visumerfordernis befreit sind

„Ausländer, die ab dem 9. Oktober 2026 in das Bundesgebiet einreisen und nach dem Recht der Ukraine militärischen Pflichten unterliegen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie diese einhalten.“

Nachfolgend teilen wir die Informationen des Infoverbundes Asyl & Migration über die Möglichkeiten des Nachweises der Erfüllung militärischer Pflichten:

Das Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes hat zu der Frage, wie der Nachweis der Einhaltung militärischer Pflichten erfolgen kann, folgende Informationen mitgeteilt:

Ein ukrainischer Staatsbürger im wehrfähigen Alter (zwischen 18 und 60 Jahren) kann seine legale Ausreiseberechtigung oder die Befreiung von der Wehrpflicht primär durch folgende Dokumente nachweisen: 

1. Obligatorische Militärdokumente (VOD): Jeder Mann im wehrfähigen Alter benötigt für die Grenzkontrolle zwingend ein Militärregistrierungsdokument (VOD). Dies kann in Papierform oder digital vorliegen:

  • Militärausweis (Військовий квиток) oder eine vorläufige Bescheinigung (Тимчасове посвідчення) mit einem offiziellen Vermerk über die Ausmusterung oder den Aufschub.
  • Elektronisches Militärdokument: Ein digitaler Nachweis (z. B. über die staatliche App Rezerv+ oder Diia), der einen gültigen QR-Code sowie den individuellen VIN-Code (Zentrales Register) enthält und nachweist, dass die Daten beim zuständigen Wehrersatzamt (TCC) aktualisiert wurden.

2. Nachweise je nach konkretem Befreiungsgrund: Zusätzlich zum Militärdokument müssen die exakten zivilen Gründe nachgewiesen werden, die eine legale Ausreise erlauben:

  • Alter: Junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren dürfen für eine Ausbildung oder ein Studium unter bestimmten Auflagen die Grenze passieren. Als Nachweis dienen der Reisepass sowie Studienbescheinigungen. Männer ab 60 Jahren sind generell befreit und benötigen lediglich ihren Reisepass.
  • Gesundheitliche Untauglichkeit: Eine Bescheinigung der militärmedizinischen Kommission (VLK) über die vollständige Wehruntauglichkeit mit dem Ausschluss aus der Wehrregistrierung. Bei einer Invalidität (Gruppen I–III) sind der entsprechende Behindertenausweis oder medizinische Gutachten vorzulegen.
  • Familiäre Gründe:
    – Mehrkindväter: Geburtsurkunden von 3 oder mehr minderjährigen Kindern sowie der Nachweis, dass keine Unterhaltsschulden vorliegen.
    – Alleinerziehende Väter: Sterbeurkunde der Mutter, Gerichtsurteil über den Entzug der elterlichen Sorge der Mutter oder Scheidungsurteil mit Zuweisung des alleinigen Sorgerechts.
    – Pflege von Angehörigen: Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds (Ehepartner, Eltern oder Kind mit Behinderung) inklusive behördlicher Registrierung als Pflegeperson.
  • Berufliche Freistellung („Reservierung“): Eine offizielle Bescheinigung über den Aufschub wegen einer systemrelevanten Anstellung (z.B. in der kritischen Infrastruktur), kombiniert mit einer genehmigten Dienstreisebescheinigung. Auch eingetragene Fernfahrer im staatlichen System eCherga besitzen befristete Ausreisegenehmigungen.

Zur Zeit wird die Ausreise aus der Ukraine nach den Informationen des DRK seitens der ukrainischen Behörden nicht per Stempel oder auf andere Weise bestätigt. Das Vorliegen der oben genannten Nachweise und Befreiungsgründe ist demnach zum jetzigen Zeitpunkt von den deutschen Behörden individuell zu prüfen.