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Neuer Erlass aus dem HMdIS zur Frage der Duldungsverlängerungen

Das Hessischen Innenministerium hat einen neuen Erlass vom 26.04.2022 zur Frage der Verlängerung von Duldungen herausgegeben.

In Hessen müssen die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) bei den Regierungspräsidien jeder einzelnen Duldungsverlängerung durch die lokalen Ausländerbehörden zustimmen (§ 1 der AuslZustV).

Es gab einen Erlass aus dem Jahr 2020, mit dem die Möglichkeit der „Globalzustimmung“ in bestimmten Fallkonstellationen eingeräumt wurde, so dass Duldungen für bestimmte Personengruppen auch ohne individuelle Zustimmung der ZAB verlängert werden können.

Dieser Erlass wird jetzt „aktualisiert“ und es gibt einige Erleichterungen, die wahrscheinlich der Überlastung der Ausländerbehörden durch die Ukraine-Krise geschuldet sind.

Es bleibt dabei, dass die ZAB den Duldungsverlängerungen zustimmen müssen, aber Globalzustimmungen erteilen können. Es ist also erstmal nichts, worauf sich die Betroffenen direkt berufen können, sondern nur eine Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit zwischen lokaler ABH und ZAB. Wenn sich diese aber auf diese Globalzustimmungen geeinigt haben, bedeutet dies jedoch auch Erleichterungen für die Betroffenen.

Durch den Erlass gilt jetzt neu:

  • Duldungen können jetzt grundsätzlich mit einer Laufzeit bis zu 6 Monaten verlängert werden (bislang galten hier 3 Monate).
  • Diese Begrenzung gilt nicht für Duldungen für afghanische und irakische Staatsangehörige sowie für Duldungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG (= formaler Abschiebungstopp), d.h. in diesen Fällen können auch Duldungen mit einer längeren Laufzeit erteilt werden.

Für Staatsangehörige bestimmter Herkunftsländer regt das HMdIS die Erteilung einer Globalzustimmung insbesondere an:

  • Syrien
  • Eritrea
  • Äthiopien
  • Somalia
  • Iran
  • Irak
  • Afghanistan

Keine Globalzustimmung soll es geben für Dublin und für in anderen EU-Staaten Anerkannte, für Personen mit Duldung light, Personen mit Straftaten/sicherheitsrelevanten Erkenntnissen sowie für Beschäftigungs- und Ausbildungsduldungen.

Gleichwohl sollen alle Duldungen weiterhin mit auflösenden Bedingungen versehen werden, so dass sie auch weiterhin keine Sicherheit vor Abschiebungen bieten.

Ansonsten bleibt es bei dem Zustimmungsverfahren, d.h. die lokalen Ausländerbehörden dürfen nur nach Rücksprache mit der ZAB Duldungen verlängern. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, weil jemand, der nicht unter eine Globalzustimmung fällt, ohne Termin bei der ABH vorspricht, so soll diese laut Erlass eine kurzfristige Duldung für bis zu drei Wochen erteilen und soll einen neuen Termin vereinbaren. 

Download des Erlasses vom 26.04.2022

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