Das Hessische Innenministerium hat einen Erlass herausgegeben, mit dem das Urteil des BVerwG vom 11.10.2022 umgesetzt wird. Darin hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass die Abgabe einer „Reueerklärung“, wie sie vom eritreischen Konsulat für die Passbeschaffung gefordert wird, für subsidiär Schutzberechtigte unzumutbar ist.
Leider bezog sich das Urteil explizit nur auf subsidiär Schutzberechtigte, so dass auch der Erlass nur auf diese gemünzt ist, und auch die Frage der „Aufbausteuer“ blieb im Urteil unbeantwortet, so dass die Unzumutbarkeit sich nur auf die Reueerklärung bezieht.