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Neues BMI Länderrundschreiben zur Passbeschaffung Eritrea

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat kürzlich ein neues Rundschreiben vom 20.01.2026 zur Passbeschaffung Eritrea an die zuständigen Ministerien verschickt. Das letzte Rundschreiben datiert vom 16. August 2023. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) vom 11. Oktober 2022, wonach die Abgabe einer sogenannten Reueerklärung unzumutbar ist.

Die Reueerklärung gleicht der Selbstbezichtigung einer Straftat („illegale Ausreise“) und wird insbesondere von eritreischen Auslandsvertretungen als Bedingung konsularischer Dienstleistungen eingefordert. Seit dem BverwG-Urteil und dem ersten BMI-Rundschreiben galt die Vorsprache auf der Botschaft als unzumutbar mit Folgen für die Identitätsklärung und die Möglichkeit, einen deutschen Passersatz zu erhalten. Obwohl die Rechtsprechung des BverwG auf den Fall eines subsidiär schutzberechtigten Eritreers bezogen war, erklärte das BMI seine Auffassung für grundsätzlich anwendbar auf Eritreer:innen bestimmer Altersgruppen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus.

Im neuen Schreiben passt das BMI seine Auffassung an „neue Erfahrungswerte“ an. Zwar gilt die Abgabe einer Reueerklärung und mitunter auch weiterhin der Botschaftsbesuch als unzumutbar. Jedoch würden nach Erkenntnissen des BMI Reueerklärungen bei der Passbeantragung nicht mehr pauschal verlangt. Deshalb sei es auch grundsätzlich wieder zumutbar, einen Vorsprachetermin bei der Botschaft wahrzunehmen:

„Ein genereller Verzicht auf Vorsprachen ist aufgrund der veränderten Ausstellungspraxis in den eritreischen Auslandsvertretungen in Deutschland nach den Erfahrungen der Ausländerbehörden nicht mehr geboten. Dies umfasst alle eritreischen Staatsangehörigen, unabhängig von Alter und Geschlecht.“

Die Beweislast im Einzelfall liegt bei den Betroffenen. Nur wenn diese plausibel darlegen können, dass die Erlangung eines Nationalpasses an die Abgabe einer Reueerklärung geknüpft ist, gilt auch der Vorsprachetermin (künftig) als unzumutbar.

Die Bundesländer haben teils bereits hierauf reagiert. Das Sozialministerium von Schleswig-Holstein hat bereits einen eigenen Erlass herausgegeben, wonach immer erst nach der Vorsprache von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden könne.

In Hessen ist noch kein neuer Erlass bekannt. Hessen hatte 2023 einen eigenen Erlass zum Rundschreiben herausgegeben, der eine restriktivere Auslegung verfolgt, nach der – entgegen der Auffassung des BMI – die Rechtsprechung des BverwG nur auf subsidiär Schutzberechtigte anwendbar sei. Ähnlich dem Schleswig-Holsteinschen Erlass, forderten hessische Ausländerbehörden regelmäßig zum Botschaftsbesuch auf.