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Themenseite Ukraine

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Zuletzt geändert am 24.08.22

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Für ukrainische Staatsangehörige gab es schon vor Kriegsbeginn die Möglichkeit visumsfrei in den Schengenraum einzureisen. Sie dürfen sich also im Schengenraum, darunter auch Deutschland, für 90 Tage legal und ohne Visum aufhalten. Dafür wird allerdings in der Regel ein biometrischer Pass benötigt!

Mit der am 09.03.2022 in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, zunächst durch Bundesratsbeschluss vom 08.04.2022 bis zum 31. August 2022 verlängert, wurde darüber hinaus Rechtssicherheit auch für Drittstaatsangehörige geschaffen und die Notwendigkeit des Besitzes eines biometrischen Passes relativiert. Mit der neuesten Änderung der Verordnung (Bundesratsbeschluss vom 08.07.2022) ergeben sich allerdings neue Konstellationen und Problemlagen. Ab dem 01.09.2022 gilt nun die folgende Rechtslage:

  • Alle Personen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 30. November 2022 nach Deutschland eingereist sind, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen von der Visumpflicht befreit. Dies gilt sowohl für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne biometrischen Pass als auch für nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die bis zum 24. Februar in der Ukraine gelebt haben (§ 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV, neue Fassung).
  • Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige oder Staatenlose mit internationalem Schutzstatus (d.h. Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz oder ein vergleichbarer Schutz), die sich am 24. Februar zwar vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, die aber zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten, und die bis zum 30. November 2022 nach Deutschland eingereist sind, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen von der Visumpflicht befreit (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV, neue Fassung)

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Betroffene, die ab dem 1. September 2022 und vor dem 30. November 2022 nach Deutschland einreisen, sind für 90 Tage von der Visumpflicht befreit (längstens also bis zum 28. Februar 2023)
  • Betroffene, die zwischen dem 4. Juni und dem 31. August 2022 eingereist sind, sind von der Visumpflicht befreit, bis ein Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet erreicht ist
  • Betroffene, die zu einem früheren Zeitpunkt (am oder vor dem 3. Juni 2022) eingereist sind, sind noch bis zum 31. August 2022 nach der bislang geltenden Fassung der UkraineAufenthÜV von der Visumpflicht befreit. Für sie gilt die Befreiung von der Visumpflicht ab dem 1. September 2022 nicht mehr, weil sie den Zeitraum von 90 Tagen dann bereits überschritten haben

Das bedeutet in jedem Fall, dass – falls noch nicht geschehen – unbedingt vor Ablauf des 31.08. bzw. vor Ablauf der 90 Tage ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt werden muss, um Fiktionswirkung auszulösen und den Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zu legalisieren.

Weitere Informationen auf unserer Seite oder bei asyl.net!

Menschen, die sich visumsfrei in Deutschland aufhalten, dürfen grundsätzlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bekommen auch keine Sozialleistungen und haben keinen Anspruch auf eine Unterkunft. Es ist es möglich, sog. „Überbrückungsleistungen“ über dringenden Bedarf oder notwendige medizinische Versorgung beim Sozialamt auf Grundlage des § 23 SGB XII zu beantragen. Ferner besteht bis einen Monat nach der Einreise die Möglichkeit, eine Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Dieser rechtliche Rahmen veränderte sich mit Blick auf die Anwendung des § 24 AufenthG nach dem EU-Ratsbeschluss zum Vorübergehenden Schutz. Mit Schreiben des BMI vom 02. März werden die zuständigen Leistungsbehörden angewiesen, schon jetzt bei Äußerung der Bitte nach Unterstützung so zu verfahren wie es die EU Massenzustrom-Richtlinie vorsieht und Betroffenen Leistungen nach dem AsylbLG bzw. nach dem sog. „Rechtskreiswechsel“ gemäß SGB II zu gewähren, noch bevor eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden ist. Das gleiche gilt nach Hessischem Erlass vom 04. März auch für Hessen! Nach Unterstützungsgesuch gibt es Anspruch auf Leistungsbezug.

Die Bitte um Unterstützung solle analog zum Asylgesuch aufgefasst werden, bedeute demnach aber nicht die Einleitung eines Asylverfahrens, in Erwartung der Umsetzung des Ratsbeschlusses zum Vorübergehenden Schutz. Jedoch ist für alle Personengruppen, die nach derzeitiger Auffassung des BMI keine Ansprüche auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG geltend machen können, Vorsicht geboten und in Fällen akuten Bedarfs ist es möglicherweise ratsam, zuerst das Sozialamt zu adressieren und die genannten Überbrückungsleistungen zu beantragen.

Mit in Kraft treten des EU-Ratsbeschlusses am 04. März die Aufnahme nach § 24 AufenthG jetzt unmittelbare Anwendung. Es besteht unabhängig von den genannten Erlassen Anspruch auf AsylbLG bzw. SGB II für die vom BMI privilegierten Personengruppen. Bitte den folgenden Abschnitt lesen!

Die EU hat am Sonntag, den 27.02. den Mechanismus nach der so genannten Massenzustrom-Richtlinie ausgelöst. Am Donnerstag, 03. März, wurde der entsprechende Beschluss vom Rat der Europäischen Union gefasst und am 04.03. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit ist der Beschluss in Kraft getreten!

Nach der Richtlinie können Personen, die vor dem Krieg aus der Ukraine geflohen sind, schnell und unbürokratisch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Mit den Anwendungshinweisen des BMI vom 14. März zu § 24 AufenthG und den ergänzenden Hinweisen des BMI vom 14.04.2022 ist der privilegierte Personenkreis nun wie folgt definiert:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind.
  • Nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind.
  • Die Familienangehörigen der beiden vorgenannten Gruppen, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt).
  • Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland möglich ist, soll nicht geprüft werden!
  • Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel und/oder rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt haben, der für mehr als 90 Tage vorgesehen war. Ausdrücklich einbezogen in den § 24 werden damit auch Studierende und Menschen, die für die Arbeit in der Ukraine waren, als auch Asylbewerber:innen, die in der Ukraine noch keinen Schutz erlangen konnten! Allerdings immer unter der Bedingung, dass sie nicht ins ursprüngliche Herkunftsland zurückkehren können. Die Ausländerbehörden sollen hier analog zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 V und VII AufenthG verfahren, jedoch soll bei Eritrea, Syrien und Afghanistan nicht von einer Rückkehrmöglichkeit ausgegangen werden!
  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar bereits in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), werden ebenfalls in den § 24 einbezogen, wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung).
  • Ukrainische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige, die „nicht lange“ vor dem 24. Februar schon in der EU waren (z. B. als Tourist*innen) unter den oben genannten Bedingungen. Der Zeitraum des Voraufenthalts (bevor Kriegsbeginn, der eine Rückkehr unmöglicht machte) wird auf maximal 90 Tage bestimmt.

§ 24 AufenthG und Soziales

Die Aufenthaltserlaubnis hat die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zur Folge und es können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden. Nach gegenwärtiger Erlasslage soll gleich bei Ausstellung die Arbeitserlaubnis in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen werden. Bis zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis soll eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

Achtung: ab dem 01.06. erfolgt ein Rechtskreiswechsel und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten Leistungen nach SGB II! Dies gilt auch für Inhaber:innen einer Fiktionsbescheinigung.

Achtung: Wichtige Neuerung für ukrainische Studierende: Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG können nun trotz (künftigen) SGB II Bezug BAföG erhalten, soweit alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Es besteht Wohnsitzauflage! Nach § 24 AufenthG muss der Wohnsitz am in der Zuweisungsentscheidung genannten Ort genommen werden! Diese erfolgt mit der Zuweisung durch die Registrierung beim Meldeamt oder durch Verteilung aus der Erstaufnahme heraus. Mit Gesetzesänderung soll die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG auch auf § 24 AufenthG Anwendung finden. Damit werden einige Erleichterungen beim Wechsel des Wohnortes erwartet.

Weitere Bestimmungen und soziale Folgen nach den Anwendungshinweisen des BMI können Sie unter diesem Beitrag einsehen.

Was müssen Geflüchtete aus der Ukraine nach ihrer Ankunft in Deutschland beachten?

Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Dazu im Zweifel die Liste hessischer Ausländerbehörden des Hessischen Innenministeriums heranziehen.

Für alle, die sich nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 09. März visumsfrei in Deutschland aufhaltenden Personen gilt: es besteht keine Wohnpflicht in der Erstaufnahme. Ist private Unterbringung möglich, können die Personen dort bleiben. Eine Registrierung erfolgt durch den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der lokalen Ausländerbehörde und auch das Meldeamt ist zu informieren! Vorab kann auch eine Anfrage an das Sozialamt gestellt werden, um bei Bedarf den Leistungsanspruch nach AsylbLG frühzeitig geltend zu machen.

Für alle, die keine private Unterbringungsmöglichkeit haben gilt allgemein: Es bedarf der Meldung im Landesaufnahmezentrum. Für Hessen ist das Ankunftszentrum Gießen zuständig. Daran anschließend erfolgt die Verteilung nach dem EASY-Verfahren und die Unterbringung in den Kommunen nach Landesregelungen.

Für alle, die eine private Unterkunft wieder verlassen müssen: wurde bereits ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt bzw. ist eine Registrierung erfolgt, dann können Betroffene nicht einfach in eine andere Stadt wechseln. Dafür bedarf es einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde! Auch ist bei Wohnungsverlust nicht die Erstaufnahme zuständig. Die Registrierung gilt als Zuweisungsentscheidung und die Kommune/der Kreis, in dem die Unterkunft lag, ist weiter zuständig und muss Betroffene in einer Notunterkunft oder Gemeinschaftsunterkunft unterbringen können, wenn kein Wohnraum zur Verfügung steht!

Achtung: Die Notunterkunft in den Frankfurter Messehallen ist inzwischen geschlossen! Erstkontakt bei Ankunft in Frankfurt leistet die Bahnhofsmission am Frankfurter Hauptbahnhof sowie die Clearingstelle für ukrainische Flüchtlinge des Jugend- und Sozialamts, Mainzer Landstraße 293 (fußläufig vom Hbf). Unter diesem Link finden sich Informationen zur Clearingstelle und weiteren Unterstützungsangeboten der Stadt Frankfurt.

Grundsätzlich können alle ukrainischen Staatsangehörigen innerhalb der EU einen Asylantrag stellen. Wir raten aber derzeit davon ab, dies zu tun, sondern erstmal abzuwarten und einen Titel nach der EU-Richtlinie zu beantragen.

Wer trotzdem einen Asylantrag stellen möchte, sollte sich vorher am besten mit einer Flüchtlingsberatungsstelle in Verbindung setzen, die Adressen finden Sie hier.

Bei einer visumsfreien Einreise greift die Klausel des Ersteinreisestaats aus der Dublin-Verordnung nicht, d.h. auch bei Einreise über Polen oder ein anderes Land wäre Deutschland für einen hier gestellten Antrag zuständig, sofern noch kein Asylantrag in einem anderen Staat gestellt wurde. Sofern die Einreise nicht visumsfrei erfolgt ist, z.B. weil man keinen biometrischen Pass besitzt, oder aber wenn schon in einem anderen Land ein Antrag gestellt wurde, kann es sein, dass ein Dublin-Verfahren eingeleitet wird. Ob dies in der derzeitigen Situation auf tatsächlich gemacht wird, ist im Moment noch schwer abzuschätzen.

In Hessen ist die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung das Ankunftszentrum in Gießen. Nach dem Asylantrag muss man i.d.R. auch in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Es ist in dieser Zeit nicht möglich, sich seinen Wohnort selbst auszusuchen! Man darf in der Zeit in der Erstaufnahme in den ersten Monaten nicht arbeiten, wird aber mit Essen, Kleidung etc. versorgt (größtenteils Sachleistungen). Nach einer gewissen Zeit wird man dann aus der Erstaufnahme auf die Kommunen verteilt.

Die deutsche Botschaft in Kiew ist derzeit geschlossen und es können keine Visa beantragt werden.

Das BMI schreibt, dass das Nachholen des Visumsverfahrens derzeit unzumutbar sei, daher können die Ausländerbehörden davon absehen und trotzdem Aufenthaltserlaubnisse (z.B. im Falle von Familiennachzug o.ä.) erteilen. Hierfür müssen aber natürlich die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein.

Es ist ggf. möglich, ein Visum für Deutschland in einer deutschen Auslandsvertretung in einem Nachbarstaat der Ukraine zu beantragen. Dorthin wenden sich im Zweifel auch alle ukrainischen Staatsangehörigen, die nicht über einen biometrischen Pass verfügen.

Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die sich nach der aktuellen Verordnung vom 09.03. visumsfrei in Deutschland aufhalten, können laut dieser Verordnung ggf. in Deutschland die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeit, der Ausbildung oder des Studiums erfüllen, ohne das dazugehörige Visumsverfahren zu durchlaufen. Es wird dabei nicht geprüft, ob es zumutbar ist, ein Visumsverfahren (zum Beispiel im Herkunftsland) zu betreiben.

Uns erreichen derzeit viele Anfragen von Personen, die bereit sind, Unterkünfte für geflohene Ukrainer:innen bereitzustellen. Wer eine Wohnung hat und diese längerfristig zur Verfügung stellen möchte, sollte mit dem zuständigen Landkreis / Kommune Kontakt aufnehmen. Hier finden Sie eine Liste mit den Kontaktdaten in den jeweiligen Landkreisen.

Zusätzlich gibt es Internetportale zur Wohnraumvermittlung, die allerdings nicht immer transparent sind. Wir empfehlen daher, zuerst die jeweiligen kommunalen Angebote zu nutzen, sollte keine private Unterbringung möglich sein.

Darüber hinaus ist nach wie vor von individuellen, privaten Maßnahmen wie Sachspenden- und Personentransporten abzusehen. Überlassen Sie diese Tätigkeiten den koordinierten und mit Helfer:innenstrukturen vor Ort abgestimmten Organisationen!

Spenden können Sie neben den großen Wohlfahrtsverbänden und der UNO Flüchtlingshilfe auch kleinen (ehrenamtlichen) Vereinen, die insbesondere die lokalen Strukturen vor Ort und in den Grenzgebieten unterstützen, z.B. Mission Lifeline oder Wadi e.V., die mit lokalen Partnern zusammen insbesondere „SafeAid“ – verantwortungsbewusstes Helfen im Blick haben und u.a. an der Entwicklung von Hilfsangeboten, die die Sicherheit von Frauen und Kindern sowie der digitalen Helfer:inneninfrastruktur gewährleisten, arbeiten.

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