Verlängerung der Aufenthaltstitel zum Vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG per Verordnung in Kraft!
Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG sind per Verordnung automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert worden und müssen nicht durch die Ausländerbehörden verlängert werden.