Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Ukraineflüchtlinge bei gleichzeitiger Einschränkung des Anspruchs
Der vorübergehende Schutz für Ukraineflüchtlinge wurde bis zum 04.03.2028 verlängert. Es gibt allerdings einen neuen Ausschlussgrund.
Der vorübergehende Schutz für Ukraineflüchtlinge wurde bis zum 04.03.2028 verlängert. Es gibt allerdings einen neuen Ausschlussgrund.
Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die den vorübergehenden Schutz erhalten haben, aber nur einen befristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten, müssen ggf. bis zum 04. März einen Antrag auf eine andere Aufenthaltserlaubnis stellen!
Mit der letzten Ukraine-Verordnung stellte die Bundesregierung klar, dass der „Vorübergehende Schutz“ für Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, nicht verlängert wird.
Am 24. Februar jährte sich der russische Angriffskrieg. Nach wie vor besteht dringender Handlungsbedarf, was die Situation zahlreicher Drittstaatsangehöriger und Staatenloser aus der Ukraine in Deutschland angeht.
Claudius Voigt von der GGUA/Projekt Q fasst die neue fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zusammen. – Weiterleitung – Die Bundesagentur für Arbeit hat am 23. Mai 2022 eine ausführliche Weisung zum Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ins SGB II für Menschen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG veröffentlicht. DieWeiterlesen »Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Mai 2022 zum Rechtskreiswechsel ab 1. Juni
Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz wurde Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in großem Umfang und in einem unbürokratischen Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis in Europa in Aussicht gestellt. Die europäischen Staaten hatten damit die Möglichkeit einen umfangreichen Personenkreis zu begünstigen. Mit dem ersten BMI Ländererlass vom 14.03.2022 legte das BMIWeiterlesen »Zweites BMI Länderrundschreiben Ukraine veröffentlicht – Neuerungen für Drittstaatsangehörige
Das Bundesinnenministerium hat ein neues Länderrundschreiben herausgegeben, das einige Unklarheiten bzgl. der Anwendung des § 24 AufenthG auf aus der Ukraine geflohene Menschen ausräumt und den begünstigten Personenkreis über die bislang bekannten Bestimmungen hinaus definiert. Claudius Voigt von der GGUA erstellte die folgende Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten, in kommentierterWeiterlesen »Anwendungshinweise des BMI zur Anwendung des § 24 AufenthG