EU-Mitgliedstaaten einigen sich auf Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Flüchtlinge aus der Ukraine
Der Vorübergehende Schutz für Ukraineflüchtlinge wurde bis März 2027 verlängert.
Der Vorübergehende Schutz für Ukraineflüchtlinge wurde bis März 2027 verlängert.
Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die den vorübergehenden Schutz erhalten haben, aber nur einen befristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten, müssen ggf. bis zum 04. März einen Antrag auf eine andere Aufenthaltserlaubnis stellen!
Mit der letzten Ukraine-Verordnung stellte die Bundesregierung klar, dass der „Vorübergehende Schutz“ für Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, nicht verlängert wird.
Die Einreisebestimmungen für Ukraineflüchtlinge und die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für den Vorübergehenden Schutz sind vom Bundesrat beschlossen worden. Der Vorübergehende Schutz gilt bis März 2026.
Das BMI hat am 30. Mai 2024 das nunmehr vierte Länderrundschreiben zum „Vorübergehenden Schutz“ versendet. Änderungen betreffen vor allem Drittstaatsangehörige und Staatenlose ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG sind per Verordnung automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert worden und müssen nicht durch die Ausländerbehörden verlängert werden.
Am 24. Februar jährte sich der russische Angriffskrieg. Nach wie vor besteht dringender Handlungsbedarf, was die Situation zahlreicher Drittstaatsangehöriger und Staatenloser aus der Ukraine in Deutschland angeht.
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde kurz vor Auslaufen nochmal bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Weiterhin gilt die Befristung von 90 Tagen ab Einreise.
Der hfr führt ein Kurzzeitprojekt zum Thema Ukraineflüchtlinge durch, in dem wir wie bislang Beratung und Schulungen für Flüchtlinge, Ehren- und Hauptamtliche anbieten können. Auch unsere Themenseite Ukraine wurde aktualisiert.
Eine neue Vergleichsversion der Anwendungshinweise zur Ukraine-Aufnahme des BMI stellt die Unterschiede zur vorigen Version heraus. Zusätzlich veröffentlicht das HMdIS ergänzende Hinweise zu den Änderungen und dem Umgang mit Drittstaatsangehörigen.